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För­de­rung — AEJ

Aus- und Fort­bil­dung von ehren­amt­li­chen Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern (AEJ)

För­de­rung der Aus- und Fort­bil­dung von ehren­amt­li­chen Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern (AEJ) in der Jugend­ar­beit aus Mit­teln des Kin­der- und Jugend­pro­gramms der Baye­ri­schen Staat­re­gie­rung

Kon­takt

Res­sort Con­trol­ling und Zuschüsse
Sven Wil­lers
Tel: +49 89 15702 427
jugendfoerderung@​blsv.​de

  • Der BSJ Vor­stand hat für das Kon­tin­gent­jahr 2023–2024 beschlos­sen, alle Anträge zur För­de­rung der Aus- und Fort­bil­dung von ehren­amt­li­chen Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern (außer BSJ-Glie­de­run­gen und Jugend­lei­tun­gen der Sport­fach­ver­bände) nur in Höhe von der Hälfte der maxi­mal mög­li­chen Zuwen­dung, zeit­nah nach Ein­gang und Bear­bei­tung zu för­dern. Die maxi­mal mög­li­che Zuwen­dung beträgt wei­ter­hin gemäß den Richt­li­nien bis zu 70 % der zuwen­dungs­fä­hi­gen und ange­mes­se­nen Aus­ga­ben und darf dabei den Fehl­be­trag nicht über­schrei­ten. Von die­sem Betrag der maxi­mal mög­li­chen Zuwen­dung wird die Hälfte zeit­nah nach Ein­gang und Bear­bei­tung aus­be­zahlt. Am Ende des Kon­tin­gent­jah­res erfolgt dann ggf. noch eine Rest­zah­lung.
    Wei­tere Details sind in den Berech­nungs­bei­spie­len zu fin­den.
  • BSJ-Merk­blatt AEJ (das Wich­tigste in Kurz­form)
  • BSJ-Arbeits­hilfe AEJ (aus­führ­li­che Hil­fe­stel­lung für die BSJ-Unter­glie­de­run­gen)
  • Jubi-AEJ Pro­gramm­hel­fer der BSJ
  • Rah­men­richt­li­nien AEJ
  • Fach­li­che Anfor­de­run­gen zur För­de­rung von AEJ-Maß­nah­men
  • Antrags­for­mu­lar AEJ inkl. Antrags­be­schrei­bung und für Sport­ver­eine und Sport­fach­ver­bände auch mit Wei­ter­lei­tungs­ver­trag.
  • Vor­lage einer Aus­schrei­bung inklu­sive der erfor­der­li­chen Bild-Mar­ken und dem Hin­weis auf die finan­zi­elle För­de­rung! (01.10.2020)
  • wich­ti­ger Hin­weis zum Thema „Wort-Bild­marke“

Der Frei­staat Bay­ern unter­stützt das ehren­amt­li­che Enga­ge­ment von Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern mit dem Jugend­ar­beit­frei­stel­lungs­ge­setz. Danach kann man

  • für ehren­amt­li­che Tätig­keit bei Ange­bo­ten der Jugend­ar­beit im Sinne des § 11 des Ach­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch

und

  • zur Teil­nahme an Tagun­gen und Ver­an­stal­tun­gen, die der Aus- und Fort­bil­dung für ent­spre­chende Tätig­kei­ten die­nen,
    von der Arbeit frei­ge­stellt wer­den.
      

Der Antrag muss min­des­tens vier Wochen vor dem bean­trag­ten Zeit­raum beim Arbeit­ge­ber ein­ge­gan­gen sein. Bitte set­zen Sie sich mit der Jugend­or­ga­ni­sa­tion in Ver­bin­dung, die die Maß­nahme anbie­tet. Sie stellt den Antrag.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen dazu beim Baye­ri­schen Jugend­ring.

Geför­dert wird der bei einer Frei­stel­lung durch den Arbeit­ge­ber ent­stan­dene Ver­dienst­aus­fall in Höhe des Brut­to­ge­halts. Eine Erstat­tung erfolgt nur bei der Teil­nahme und Lei­tung von Maß­nah­men zur Aus- und Fort­bil­dung von ehren­amt­li­chen Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern sowie für die Teil­nahme als ehren­amt­li­cher Funktionsträger_in an Tagun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen von Jugend­or­ga­ni­sa­tio­nen, die mit­tel­bar oder unmit­tel­bar der Vor­be­rei­tung von Maß­nah­men der Aus- und Fort­bil­dung für die Tätig­keit in der Jugend­ar­beit die­nen.

Bitte set­zen Sie sich mit der Jugend­or­ga­ni­sa­tion in Ver­bin­dung, die die Maß­nahme anbie­tet. Dort bekom­men Sie den Antrag und wenn nötig wei­tere Infor­ma­tio­nen.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen dazu beim Baye­ri­schen Jugend­ring.