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Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ)
Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ) in der Jugendarbeit aus Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatregierung
Ressort Controlling und Zuschüsse
Sven Willers
Tel: +49 89 15702 427
jugendfoerderung@blsv.de
- Der BSJ Vorstand hat beschlossen, alle Anträge zur Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (außer BSJ-Gliederungen und Jugendleitungen der Sportfachverbände) nur in Höhe von der Hälfte der maximal möglichen Zuwendung, zeitnah nach Eingang und Bearbeitung zu fördern. Die maximal mögliche Zuwendung beträgt weiterhin gemäß den Richtlinien bis zu 70 % der zuwendungsfähigen und angemessenen Ausgaben und darf dabei den Fehlbetrag nicht überschreiten. Von diesem Betrag der maximal möglichen Zuwendung wird die Hälfte zeitnah nach Eingang und Bearbeitung ausbezahlt. Am Ende des Kontingentjahres erfolgt dann ggf. noch eine Restzahlung.
Weitere Details sind in den Berechnungsbeispielen zu finden. - BSJ-Merkblatt AEJ (das Wichtigste in Kurzform)
- BSJ-Arbeitshilfe AEJ (ausführliche Hilfestellung für die BSJ-Untergliederungen)
- Jubi-AEJ Programmhelfer der BSJ
- Rahmenrichtlinien AEJ
- Fachliche Anforderungen zur Förderung von AEJ-Maßnahmen
- Antragsformular AEJ inkl. Antragsbeschreibung und für Sportvereine und Sportfachverbände auch mit Weiterleitungsvertrag
- Vorlage einer Ausschreibung inklusive der erforderlichen Bild-Marken und dem Hinweis auf die finanzielle Förderung! (01.10.2020)
- wichtiger Hinweis zum Thema „Wort-Bildmarke“
Bitte beachten Sie, dass der BSJ vom BJR aufgrund der unklaren bayerischen Haushaltslage noch kein finales Kontingent für 2026 zugeteilt werden konnte. Bei der Zuteilung des Zuschusses wird der Eingang der Voranmeldung berücksichtigt. Maßnahmen, die nicht oder erst nach Verplanung des Kontingents angemeldet wurden, werden zunächst auf eine Warteliste aufgenommen und können nur bezuschusst werden, sofern an anderer Stelle Mittel frei werden