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Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ)
Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ) in der Jugendarbeit aus Mitteln des Kinder- und Jugendprogramms der Bayerischen Staatregierung
Ressort Controlling und Zuschüsse
Sven Willers
Tel: +49 89 15702 427
jugendfoerderung@blsv.de
- Der BSJ Vorstand hat für das Kontingentjahr 2023–2024 beschlossen, alle Anträge zur Aus- und Fortbildung zur Förderung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (außer BSJ Gliederung und Jugendleitungen der Sportfachverbänden) nur in Höhe von 50 % der maximal möglichen Zuwendung, zeitnah nach Eingang und Bearbeitung, zu fördern. Am Ende des Kontingentjahres erfolgt dann ggf. noch eine Restzahlung.
- BSJ-Merkblatt AEJ (das Wichtigste in Kurzform)
- BSJ-Arbeitshilfe AEJ (ausführliche Hilfestellung für die BSJ-Untergliederungen)
- Jubi-AEJ Programmhelfer der BSJ
- Rahmenrichtlinien AEJ
- Fachliche Anforderungen zur Förderung von AEJ-Maßnahmen
- Antragsformular AEJ inkl. Antragsbeschreibung und für Sportvereine und Sportfachverbände auch mit Weiterleitungsvertrag.
- Vorlage einer Ausschreibung inklusive der erforderlichen Bild-Marken und dem Hinweis auf die finanzielle Förderung! (01.10.2020)
- wichtiger Hinweis zum Thema „Wort-Bildmarke“
Der Freistaat Bayern unterstützt das ehrenamtliche Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern mit dem Jugendarbeitfreistellungsgesetz. Danach kann man
- für ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
und
- zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen,
von der Arbeit freigestellt werden.
Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem beantragten Zeitraum beim Arbeitgeber eingegangen sein. Bitte setzen Sie sich mit der Jugendorganisation in Verbindung, die die Maßnahme anbietet. Sie stellt den Antrag.
Weitere Informationen dazu beim Bayerischen Jugendring.
Gefördert wird der bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber entstandene Verdienstausfall in Höhe des Bruttogehalts. Eine Erstattung erfolgt nur bei der Teilnahme und Leitung von Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern sowie für die Teilnahme als ehrenamtlicher Funktionsträger_in an Tagungen oder Veranstaltungen von Jugendorganisationen, die mittelbar oder unmittelbar der Vorbereitung von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der Jugendarbeit dienen.
Bitte setzen Sie sich mit der Jugendorganisation in Verbindung, die die Maßnahme anbietet. Dort bekommen Sie den Antrag und wenn nötig weitere Informationen.
Weitere Informationen dazu beim Bayerischen Jugendring.