Frei­stel­lung und Erstat­tung Ver­dienst­aus­fall

Frei­stel­lung zum Zwe­cke der Jugend­ar­beit & Erstat­tung von Ver­dienst­aus­fall

Frei­stel­lung zur Unter­stüt­zung von ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments von Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern nach dem Jugend­ar­beit­frei­stel­lungs­ge­setz und die Mög­lich­keit auf Ver­dienst­aus­fall­zu­schüsse für bestimmte Maß­nah­men über ein Fach­pro­gramm aus Mit­teln zur Umset­zung des Kin­der- und Jugend­pro­gramms der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung

Kon­takt

Res­sort Con­trol­ling und Zuschüsse
Chris­tine Will
Tel: +49 89 15702 428
christine.​will@​blsv.​de

Der Frei­staat Bay­ern unter­stützt das ehren­amt­li­che Enga­ge­ment von Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern mit dem Jugend­ar­beit­frei­stel­lungs­ge­setz. Danach kann man

  • für ehren­amt­li­che Tätig­keit bei Ange­bo­ten der Jugend­ar­beit im Sinne des § 11 des Ach­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch

und

  • zur Teil­nahme an Tagun­gen und Ver­an­stal­tun­gen, die der Aus- und Fort­bil­dung für ent­spre­chende Tätig­kei­ten die­nen,
    von der Arbeit frei­ge­stellt wer­den.  

Der Antrag muss min­des­tens vier Wochen vor dem bean­trag­ten Zeit­raum beim Arbeit­ge­ber ein­ge­gan­gen sein. Bitte set­zen Sie sich mit der Jugend­or­ga­ni­sa­tion in Ver­bin­dung, die die Maß­nahme anbie­tet. Sie stellt den Antrag.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen und ein Antrags­for­mu­lar sind beim Baye­ri­schen Jugend­ring zu fin­den.

Geför­dert wird der bei einer ganz­tä­gi­gen oder auch stun­den­wei­sen Frei­stel­lung durch den Arbeit­ge­ber ent­stan­dene Ver­dienst­aus­fall in Höhe des Brut­to­ge­halts. Eine Erstat­tung erfolgt nur bei der Teil­nahme und Lei­tung von Maß­nah­men zur Aus- und Fort­bil­dung von ehren­amt­li­chen Jugend­lei­te­rin­nen und Jugend­lei­tern sowie für die Teil­nahme als ehren­amt­li­cher Funktionsträger_in an Tagun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen von Jugend­or­ga­ni­sa­tio­nen, die mit­tel­bar oder unmit­tel­bar der Vor­be­rei­tung von Maß­nah­men der Aus- und Fort­bil­dung für die Tätig­keit in der Jugend­ar­beit die­nen.

Der Antrag soll 5 Wochen nach Been­di­gung der Maß­nahme bei der Baye­ri­schen Sport­ju­gend im Ori­gi­nal ein­ge­reicht wer­den. Dem Antrag ist das Pro­gramm der Maß­nahme bei­zu­le­gen.

Der Antrag wird anschlie­ßend an den Baye­ri­schen Jugend­ring wei­ter­ge­lei­tet.

Der För­der­aus­schuss des BJR hat beschlos­sen, dass auf­grund der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Haus­halts­mit­tel im Jahr 2025 nur 75 % der mög­li­chen Zuwen­dung zur Aus­zah­lung kom­men.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen, das Antrags­for­mu­lar sowie die För­der­richt­li­nien sind beim Baye­ri­schen Jugend­ring zu fin­den.